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Zahnbehandlung in der Türkei: Was passiert bei Problemen zurück in Deutschland?

Zahnärztliche Panoramaaufnahme (Röntgenbild) eines Gebisses
Röntgenbilder von vor und nach der Behandlung helfen dem nächsten Zahnarzt, zu sehen, was geändert wurde. Farhang Amini / Wikimedia Commons · CC BY 4.0

Kurz gesagt

Ihr Zahnarzt in Deutschland ist nicht verpflichtet, eine im Ausland begonnene oder fertiggestellte Behandlung nachzubessern; nur im Notfall darf er Sie nicht abweisen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten häufig nicht, kann aber eine Begutachtung veranlassen. Private Folgekosten lassen sich nur über eine Klage im Ausland nach dortigem Recht zurückfordern. Klären Sie deshalb vor der Reise vier Dinge: ob Ihr Zahnarzt Kontrollen übernimmt, was Ihre Kasse oder Ihr Tarif bezahlt, welche Gewährleistung die Klinik schriftlich zusagt und welche Unterlagen Sie bei der Abreise erhalten.

Eine Krone sitzt schief, ein Implantat schmerzt, das Zahnfleisch ist entzündet. Sie sind zurück in Deutschland, die Klinik ist weit weg. Wer behandelt Sie jetzt, wer bezahlt, und welche Rechte haben Sie? Diese Seite beschreibt die deutsche Seite. Für den Weg in der Türkei, also Beschwerde und Gewährleistung der Klinik, verweisen wir auf unsere Ratgeber zur Beschwerde und zur Garantie.

Was tun bei akuten Beschwerden nach der Rückkehr?

Bei starken Schmerzen, Schwellung oder Fieber gehen Sie zum Zahnarzt oder zum zahnärztlichen Notdienst Ihrer Region und warten nicht auf die Antwort der Klinik. Im Notfall dürfen Zahnärzte Sie nicht abweisen, auch wenn die Behandlung im Ausland stattgefunden hat.

Nehmen Sie mit, was Sie haben: Behandlungsplan, Rechnung, Röntgenbilder, Angaben zu Material und Implantatsystem, Fotos und Nachrichten der Klinik. Je mehr der nächste Zahnarzt sieht, desto genauer kann er einschätzen, was gemacht wurde.

Muss mein Zahnarzt in Deutschland nachbessern?

Nein. Ein Zahnarzt in Deutschland ist rechtlich nicht verpflichtet, im Ausland eingesetzte Kronen, Brücken, Implantate oder Prothesen nachzubessern. Außer im Notfall kann er das ablehnen, etwa weil er befürchtet, bei einer Nachbesserung selbst für Mängel zu haften. Das ist ein Teil der Antwort auf die Frage, die Sie vor der Reise stellen sollten: Wer übernimmt in Deutschland Kontrollen und Korrekturen?

Wenn Ihr Zahnarzt behandelt, gelten die Regeln des Behandlungsvertrags im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 630a ff. BGB) für diese Behandlung. Zwei Punkte davon helfen Ihnen praktisch:

  • Kosten vorab. Wenn der Behandelnde weiß, dass die Kosten nicht vollständig von einem Dritten übernommen werden, oder dafür Anhaltspunkte bestehen, muss er Sie vor Beginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Absatz 3 BGB). Das betrifft eine Nachbehandlung, deren Kosten die Kasse nicht sicher übernimmt.
  • Ihre Unterlagen. Sie haben Anspruch auf Einsicht in die vollständige Behandlungsakte und auf eine erste Abschrift ohne Kosten (§ 630g BGB). Lassen Sie sich vor der Reise Befund und Röntgenbilder kopieren: Sie zeigen, wie Ihr Mund vorher aussah.

Diese Regeln betreffen Ihren deutschen Zahnarzt. Sie machen die Klinik in der Türkei nicht automatisch an deutsches Recht gebunden; dazu unten mehr.

Was zahlt die Krankenkasse bei Komplikationen?

Gesetzlich Versicherte. Die Kasse übernimmt Kosten für Nachbesserungen nach einer Auslandsbehandlung häufig nicht. Bei umfangreichen Nachbesserungen kann sie ein Begutachtungsverfahren einleiten, ob sie die Kosten übernimmt, ist aber nicht sicher. Das Gesetz sieht vor, dass Krankenkassen Versicherte bei Behandlungsfehlern, die bei der Inanspruchnahme von Kassenleistungen entstanden sind, unterstützen sollen, etwa durch Prüfung der Unterlagen und eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (§ 66 SGB V). Ob das auch eine privat bezahlte Behandlung in der Türkei erfasst, haben wir nicht geprüft; fragen Sie Ihre Kasse, was sie in Ihrem Fall tut.

Zuschuss zum Zahnersatz. Wer einen Zuschuss möchte, braucht bei Zahnersatz stets die Genehmigung des Heil- und Kostenplans durch die Kasse vor Beginn der Behandlung. Die bekannten Regeln für Behandlungen im Ausland betreffen die EU, den EWR und die Schweiz. Die Türkei gehört nicht dazu; was Ihre Kasse hier übernimmt, klären Sie vorab und am besten schriftlich.

Kostenbeteiligung. Nach dem Gesetz hat die Kasse Versicherte an den Kosten einer Krankheit zu beteiligen, die sie sich durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation zugezogen haben, und kann das Krankengeld dafür versagen oder zurückfordern (§ 52 Absatz 2 SGB V). Ob rein kosmetische Zahnarbeit darunterfällt, haben wir nicht geprüft.

Privat Versicherte. Es gibt keine einheitlichen Vorgaben. Entscheidend sind Vertrag und Tarif; fragen Sie vor der Buchung, was Ihr Versicherer bei Auslandsbehandlungen und Komplikationen leistet.

Wer haftet, und wo machen Sie Ansprüche geltend?

Es kommt darauf an, wo die Arbeit eingesetzt wurde.

Im Ausland gefertigt, in Deutschland eingesetzt. Hat ein deutscher Zahnarzt mit Kassenzulassung den im Ausland gefertigten Zahnersatz eingesetzt, haben gesetzlich Versicherte dieselben Rechte wie bei deutschem Zahnersatz: zwei Jahre Gewährleistung, innerhalb derer der Zahnarzt Mängel nachbessern oder erneuern muss. Bei einem Rechtsstreit ist ein deutsches Gericht zuständig. Das gilt für Teile, die er einsetzt, nicht für Behandlungen in der Türkei.

In der Türkei eingesetzt. Wer sich Kosten für Nachbesserungen vom Zahnarzt vor Ort zurückholen will, muss ihn nach den dort geltenden Gesetzen verklagen. Ist das Arzthaftungsrecht dort weniger streng als in Deutschland, sind Schmerzensgeld und Schadensersatz meist schwerer zu erreichen. Und selbst wenn die Klinik eine Gewährleistung gibt, müssen Sie für eine Nachbesserung wieder anreisen und Reise, Unterkunft und Zeit einplanen. Ansprüche aus dem Vertrag mit der Klinik hängen von dessen Inhalt und dem vereinbarten Recht ab. Der erste Schritt ist eine schriftliche Beschwerde an die Klinik, den Weg beschreibt der Ratgeber Beschwerde über eine Klinik in der Türkei.

Welche Unterlagen brauchen Sie aus der Türkei?

Ohne Unterlagen arbeitet der nächste Zahnarzt im Dunkeln. Fordern Sie vor der Abreise an:

  • Dokumentation der Behandlung: Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Therapien und verwendete Materialien, möglichst als Materialpass mit Implantatsystem und Hersteller.
  • Aufnahmen: Röntgen- und 3D-Aufnahmen vor und nach der Behandlung, als Datei oder Ausdruck.
  • Rechnung: eine detaillierte Rechnung auf Deutsch, wenn Sie bei der Kasse etwas einreichen wollen; sonst entstehen Übersetzungskosten auf Ihre Rechnung.
  • Vertrag und Zusagen: Kostenplan, Gewährleistung, Nachrichten.

Weitere Hinweise zu Unterlagen aus dem Ausland finden Sie im Ratgeber Krankenunterlagen aus dem Ausland.

Checkliste: Was Sie vor der Buchung klären sollten

  1. Eigener Zahnarzt: Plan gezeigt; geklärt, ob er Kontrollen und Nachsorge übernimmt; Befund und Röntgenbilder in Kopie
  2. Krankenkasse oder Tarif: schriftlich gefragt, was bei Ihrer Versorgung und bei Komplikationen gilt; bei Zahnersatz Heil- und Kostenplan vor Beginn eingereicht
  3. Vertrag: Leistungsumfang, Nachbesserung und Gewährleistung (Dauer, anwendbares Recht, wer Reise und Unterkunft zahlt) schriftlich, möglichst nach deutschem Recht
  4. Dokumentation: Materialpass, Behandlungsbericht und Aufnahmen bei der Abreise
  5. Rechnung: detailliert und auf Deutsch
  6. Erreichbarkeit: Ansprechperson, Kanal, Sprache und, falls vorhanden, Partner in Deutschland benannt
  7. Notfallplan: zahnärztlicher Notdienst Ihrer Region herausgesucht; Beschwerdeweg bekannt

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Was bedeutet das für die Wahl der Behandlung?

Ein Teil des Risikos liegt in der Entfernung zur Nachsorge. Bei Zahnimplantaten und bei Zahnersatz entscheidet deshalb, was Sie in der Hand haben, wenn etwas auffällt: Dokumentation, Zusagen und ein Zahnarzt, der Bescheid weiß. Was die Zulassung einer Klinik im Register aussagt und was nicht, erklärt der Ratgeber Was das Register sagen kann und was nicht; die Fragen, die vor einer Zahlung geklärt sein sollten, stehen unter Fragen vor der Anzahlung. Allgemeines zur Nachsorge bei allen Eingriffen steht im Ratgeber Nachsorge nach einer Behandlung im Ausland.

Häufige Fragen

Muss mein Zahnarzt in Deutschland eine Behandlung aus der Türkei nachbessern?

Nein. Ein Zahnarzt in Deutschland ist rechtlich nicht verpflichtet, im Ausland eingesetzten Zahnersatz oder eine dort durchgeführte Behandlung nachzubessern, und kann das ablehnen, zum Beispiel weil er befürchtet, selbst für Mängel zu haften. Nur im Notfall darf er Sie nicht abweisen. Fragen Sie deshalb vor der Reise, ob er Kontrollen und Nachsorge übernimmt.

Zahlt die Krankenkasse die Nachbehandlung nach einer Zahnbehandlung in der Türkei?

Häufig nicht. Bei größeren Nachbesserungen kann die Kasse ein Begutachtungsverfahren einleiten, ob sie die Kosten übernimmt, ist aber nicht sicher. Für Zahnersatz brauchen gesetzlich Versicherte für einen Zuschuss vorab die Genehmigung des Heil- und Kostenplans. Privat Versicherte sind auf ihren Tarif angewiesen.

Gilt die zweijährige Gewährleistung auch bei Zahnersatz aus dem Ausland?

Nur dann, wenn der im Ausland gefertigte Zahnersatz bei einem deutschen Zahnarzt mit Kassenzulassung eingesetzt wurde: Dann haben gesetzlich Versicherte dieselben Rechte wie bei deutschem Zahnersatz. Wurde er in der Türkei eingesetzt, hängt es von der Zusage der Klinik und dem vereinbarten Recht ab.

Wo kann ich Ansprüche gegen eine Klinik in der Türkei geltend machen?

Wer sich Kosten für Nachbesserungen vom Zahnarzt in der Türkei zurückholen will, muss ihn nach den dort geltenden Gesetzen verklagen. Ist das Arzthaftungsrecht dort weniger streng als in Deutschland, ist Schadensersatz schwerer zu erreichen. Beginnen Sie mit einer schriftlichen Beschwerde an die Klinik und heben Sie alle Unterlagen auf.

Soll ich meinen Zahnarzt vor der Reise informieren?

Ja. Er kann den Plan einordnen und sagen, ob er Kontrollen übernimmt. Lassen Sie sich außerdem Befund und Röntgenbilder in Kopie geben: Sie haben Anspruch auf Einsicht in die vollständige Behandlungsakte und auf eine erste Abschrift ohne Kosten (§ 630g BGB).

Erst prüfen. Dann sicher entscheiden. Clinimora ist ein unabhängiger, von Patienten finanzierter Recherchedienst. Clinimora verkauft keine Behandlungen, stellt keine Diagnosen und empfiehlt keine Klinik.